SATZUNG

Satzung des Vereins für Leibesübungen Ehingen e.V. (VfL Ehingen)

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen e.V. Ehingen" (abgekürzt VfL Ehingen).

Er hat seinen Sitz in 91725 Ehingen, Landkreis Ansbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Instandhaltung der Sportplätze und der Vereinsheime sowie der Turn- und Sportgeräte,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich erfolgte Auslagen.

(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der Höchstsätze nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.

(7) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (6) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 3 Mitgliedschaft in Fachverbänden

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und dessen verschiedener Fachverbände.

Der Verein und dessen Mitglieder erkennen die Satzung und die Ordnung des Bayerischen Fußballverbandes und des Deutschen Fußballbundes sowie das Amateur- und Vertragsspielerstatut an. Sie verpflichten sich, die von Organen der genannten Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.

 

§ 4 Vereinsleitung

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden: dem geschäftsführenden Vorsitzenden, dem Vorsitzenden Sport und dem Vorsitzenden Finanzen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorsitzende gemeinsam vertreten. Zwei Vorsitzende zusammen sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Das Innenverhältnis ist durch eine exakte Aufgabenverteilung geregelt, die in der Geschäftsordnung festgelegt wird.

(3) Dem Vorstand stehen zur ständigen Mitwirkung bei der Führung der Vereinsgeschäfte ein Jugendleiter Fußball, ein Abteilungsleiter Tischtennis und ein Abteilungsleiter Turnen/Leichtathletik zur Seite.

(4) Die gesamte Vereinsleitung wird alle drei Jahre im Laufe des erstens Kalendervierteljahres in der ordentlichen Generalversammlung neu mit Stimmzetteln gewählt, wobei die Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet. Auf Antrag der Mehrheit der Vereinsmitglieder kann aber auch eine Neuwahl der Vereinsleitung schon vor Ablauf einer Wahlperiode vorgenommen werden, falls wichtige Gründe hierfür vorliegen.

Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst, falls die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(6) Im Falle des Rücktritts des Vorstands, der schriftlich zu erklären ist, findet binnen vier Wochen in einer außerordentlichen Generalversammlung die Neuwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

 

§ 5 Generalversammlung

(1) Der Verein hält alljährlich eine Generalversammlung ab, zu der sämtliche Mitglieder geladen werden. Die Ladung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe in der Fränkischen Landeszeitung. Die Versammlung wird nach Anhören der Vereinsleitung vom ersten Vorsitzenden einberufen. Der Termin soll zwei Wochen vor der Versammlung bekanntgegeben werden.

(2) Anträge sollen schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand zugehen. Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3) Die Generalversammlung beschließt vor allem über:

  • Satzungsänderungen
  • Änderungen in der Vereinsleitung
  • Änderung des Vereinszwecks
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
  • Genehmigung des jährlichen Kassenberichts und Entlastung der Vereinsleitung
  • Geschäftsordnung
  • Auflösung des Vereins

(4) Bei Bedarf kann die Vereinsleitung jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist auch abzuhalten, wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zwecks und der Gründe darauf Antrag stellt. Die Einladung zu derselben und die Durchführung erfolgt wie bei der ordentlichen Generalversammlung. Änderungen der Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Generalversammlung. Sonstige Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.

(5) Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist gegeben, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20 Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(6) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

 

§ 6 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung der Vereinsleitung gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsleitung das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen führen keine eigene Kasse und bilden auch kein eigenes Vermögen.

 

§ 7 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind: Blau - Weiß

 

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Unterschied seiner rassischen, konfessionellen, standesmäßigen oder politischen Zugehörigkeit werden, vorausgesetzt, dass er sich der Vereinssatzung unterwirft. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen und vom Betreffenden unterschrieben sein. Bei Minderjährigen haben die Erziehungsberechtigten die Eintrittserklärung zu unterschreiben. Mitglieder unter 18 Jahren werden als Jugendliche geführt und sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

(2) Mitglieder des Vereins können sein:

  • Aktive Sporttreibende (aktive Mitglieder)
  • Ehemalige Sporttreibende und Fördernde (passive Mitglieder)
  • Ehrenmitglieder

Zu den aktiven Mitgliedern zählen Mitglieder, die an den regelmäßigen Übungsstunden teilnehmen. Personen, die aus dem aktiven Sport ausscheiden werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch ihren Beitrag. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden die sich beim Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird. Von der Beitragspflicht befreit sind die Ehrenmitglieder.

 

§ 10 Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung erfolgen. Der Austretende ist verpflichtet, Vereinsbeiträge sowie alle Verpflichtungen, die er dem Verein gegenüber zu erfüllen hat, einzulösen. Als Tag des Austritts gilt der Tag, an dem die schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand übergeben wird.

 

§ 11 Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vereinsleitung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung der Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. Mit der Streichung endet die Vereinsmitgliedschaft.

 

§ 12 Ausschluss aus dem Verein

Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn es

  • grob gegen die Satzung des Vereins oder seiner Dachverbände verstößt
  • oder sich grob unsportlich benimmt und den allgemein gültigen Begriffen von Anstand und Moral so zuwiderhandelt, dass durch dieses Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt wird.

Den Ausschluss spricht die Vereinsleitung mit gesetzlicher Stimmenmehrheit aus. Gegen den Beschluss der Vereinsleitung steht der Betroffene binnen zwei Wochen (gerechnet vom Zustellungstag des Ausschlussbeschlusses ab), das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Dem Betroffenen ist vor der Vereinsleitung und bei Einspruch auch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausrechend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

§ 13 Rechte des Vorsitzenden bzw. Vorstands

Der Vorstand hat das Recht, im Bedarfsfalle zur Durchführung von Vereinsaufgaben die ihm hierzu geeignet erscheinenden Mitglieder mit vorübergehenden Funktionen zu betrauen.

 

§ 14 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich Einblick in die Verwaltung und allgemeine Vereinsarbeit zu verschaffen. Alljährig findet eine Kassenprüfung statt, bei welcher Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sowie zwei von der Vereinsleitung bestimmte Kassenprüfer anwesend sein müssen. Die Kassenprüfer dürfen der Vereinsleitung nicht angehören. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird in der Generalversammlung bekanntgegeben. Jedes Mitglied hat das gleiche Recht auf Benützung der Vereinseinrichtungen und Geräte im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden.

 

§ 15 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten, soweit es nicht davon befreit ist. Es muss in jeder Hinsicht die Interessen des Vereins wahren und vertreten. Überhaupt ist jedes Mitglied verpflichtet, bei Veranstaltungen des Vereins nach besten Kräften mitzuwirken und den Aufforderungen der Vereinsleitung Folge zu leisten.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehingen, Landkreis Ansbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

§ 17 Vereinshaftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

 

§ 18 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

  • Name,
  • Adresse,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • E-Mailadresse, Bankverbindung,
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum, Geschlecht,
  • Sportartenzugehörigkeit.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:

  • z.B. ByTTV, BFV, Daten siehe Punkt (3)

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.

(6) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung, der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt. [ab 10 Personen, die ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind].

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.

Ehingen, 01. Februar 2020

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